HINWEISE AUGUST 2020
A. RECHTSÄNDERUNGEN
1. Umsatzsteuer
Erstmalig seit Einführung der Umsatzsteuer im Jahr 1968 werden die Umsatzsteuersätze, die bisher immer nur erhöht wurden, für ein halbes Jahr gesenkt. Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 verringert sich der Regelsteuersatz von bisher 19 v.H. auf 16 v.H., der ermäßigte Steuersatz, z.B. auf Lebensmittel, Bücher, Pflanzen, Bahnreisen oder Übernachtungen, von 7 v.H. auf 5 v.H.
Unternehmer müssen die Steuersenkung nicht durch niedrigere Preise an ihre Kunden weitergeben. Wird eine Preissenkung gewünscht, kann eine Neuauszeichnung, z.B. im Einzelhandel, vermieden werden durch Gewährung eines pauschalen Rabatts auf den Rechnungsbetrag. Die niedrigeren Steuersätze gelten für alle Leistungen, die während dieses Zeitraums ausgeführt werden. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung kommt es für den Steuersatz nicht an. Wann eine Leistung ausgeführt ist, hängt von der Art der geschuldeten Leistung ab: Die Veräußerung beweglicher Gegenstände, z.B. von Maschinen oder Fahrzeugen, ist ausgeführt mit Beginn des Transports der Gegenstände, z.B. durch einen Spediteur. So unterliegt der Verkauf einer Maschine, die im Juli 2020 ausgeliefert wird, dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 16 v.H., auch wenn der Kaufvertrag bereits im Mai 2020 geschlossen wurde oder die Rechnung erst im Januar 2021 gestellt bzw. bezahlt wird. Bei sonstigen Leistungen, wie z.B. Reparaturen, Vermittlungs-, Beförderungs- oder Beratungsleistungen, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Leistung beendet wird.
Wird z.B. die Reparatur einer Maschine zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen, entsteht 16 v.H. Umsatzsteuer. Für Bau- oder Montageleistungen, die in diesem Zeitraum abgenommen werden, gilt ebenfalls der reduzierte Steuersatz.
Beispiel:
Bauunternehmer Bernd errichtet einen Neubau auf dem Grundstück von Privatmann Peter zum Festpreis 300.000 € brutto. Bei Abnahme des Bauwerks bis 30. Juni 2020 entsteht Umsatzsteuer mit 19 v.H. aus 300.000 € = 47.899 €, bei Abnahme im Juli mit 16 v.H. aus 300.000 € = 41.739 €.
Ob die eingesparte Umsatzsteuer vom Bauunternehmer an den Bauherrn weitergegeben werden muss, hängt von den Vereinbarungen im Bauvertrag ab.
Grundsätzlich müssen Unternehmer ihre Preise in langfristigen Verträgen nicht senken. Eine Anpassungspflicht besteht jedoch, wenn sie vertraglich vereinbart wurde. Außerdem kann der Vertragspartner eine Anpassung verlangen, wenn der Vertrag vor dem 1. März 2020 geschlossen wurde, es sei denn, eine Anpassung wurde vertraglich ausgeschlossen, z.B. durch eine Festpreisklausel.
Für Dauerleistungen, z.B. Vermietung oder Wartung, ist der Steuersatz maßgebend, der am Ende des Abrechnungszeitraums gilt, z.B. am Ende des Monats oder Quartals.
Beispiele:
- Ist bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, z.B. von Büroräumen, die Miete monatlich zu entrichten, entsteht 19 v.H. Umsatzsteuer aus der Miete für Juni 2020 und 16 v.H. aus der Miete für Juli 2020. Der Steuersatz im Mietvertrag muss geändert werden, z.B. durch eine schriftliche Ergänzung des Vertrags, sonst schuldet der Vermieter für Juli nach wie vor 19 v.H. Umsatzsteuer, während der Mieter nur 16 v.H. Vorsteuer geltend machen kann.
- Wartungsvertrag für 2020: 16 v.H. Umsatzsteuer, wenn eine Abrechnung für das ganze Jahr erstellt wird. 19 v.H. für das 1. Halbjahr und 16 v.H. für das 2. Halbjahr, wenn monatlich oder quartalsweise abgerechnet wird.
Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Vereinnahmung. Anzahlungen, die vor dem 1. Juli 2020 eingegangen sind, wurden daher in aller Regel mit 19 v.H. oder 7 v.H. versteuert. Der Steuersatz in der Schlussrechnung hängt vom Zeitpunkt der Ausführung der Leistung ab. Wird die Leistung im 2. Halbjahr 2020. ausgeführt, beträgt die Umsatzsteuer 16 v.H. oder 5 v.H. auf das gesamte Entgelt. Die zu hohe Umsatzsteuer aus den Anzahlungen wird auf die Umsatzsteuer in der Schlussrechnung angerechnet. Eine Berichtigung der Anzahlungsrechnungen ist nicht erforderlich.
Wurde über eine Leistung, die im 2. Halbjahr 2020 ausgeführt wird, eine Vorausrechnung mit 19 oder 7 v.H. USt erteilt, ohne dass eine Schlussrechnung erstellt wird, muss die Vorausrechnung berichtigt werden. Für Leistungen an Unternehmer im Juli 2020 ist eine Berichtigung nicht erforderlich.
Beispiel:
Ein Busunternehmer hat im Juni 2020 eine Vorausrechnung mit 19 v.H. Umsatzsteuer erteilt über eine Busreise, die im Herbst 2020 stattfindet. Weil bereits der Gesamtpreis abgerechnet wurde, wird keine Schlussrechnung erstellt. Da die Leistung erst im 2. Halbjahr 2020 ausgeführt wird, unterliegt sie dem reduzierten Steuersatz mit 16 v.H. Die Steuerschuld verringert sich jedoch nur, wenn der Busunternehmer die Vorausrechnung berichtigt. Verringert sich der Bruttopreis für die Busreise, muss die überhöhte Umsatzsteuer auch an den Kunden zurückbezahlt werden. Eine Berichtigung der Rechnung ist nicht erforderlich, wenn nur der Bruttopreis ohne offenen Umsatzsteuerausweis berechnet wurde.
Bisher gilt für Speisen und Getränke, die in einem Restaurant verzehrt werden, der Regelsteuersatz von 19 v.H. Auf Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, werden 7 v.H. Umsatzsteuer erhoben.
Dies ändert sich ab 1. Juli 2020 zeitlich begrenzt für 1 Jahr. Der Umsatzsteuersatz für Speisen im Restaurant beträgt im 2. Halbjahr 2020 nur noch 5 v.H., im 1. Halbjahr 2021 7 v.H. und ab dem 2. Halbjahr 2021 voraussichtlich wieder 19 v.H. Der Steuersatz für Getränke im Restaurant sinkt nur vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 19 v.H. auf 16 v.H. Die Neuregelung betrifft nicht nur Restaurants, sondern u.a. auch Imbissbuden, Bäckereien und Metzgereien, die ihren Gästen Sitzgelegenheiten anbieten. Soweit die Gäste die Speisen vor Ort verzehren, entsteht bisher 19 v.H. Umsatzsteuer. Ab dem 1. Juli 2020 wird auch in diesem Fall der ermäßigte Steuersatz von 5 v.H. und ab 1. Januar 2021 von 7 v.H. angewendet. Getränke als kostenlose Beigabe zu den ermäßigt besteuerten Speisen anzubieten, spart keine Umsatzsteuer, denn der Gesamtpreis für das Menü muss in diesem Fall aufgeteilt werden auf Speisen mit 5 v.H. und Getränke mit 16 v.H. Umsatzsteuer.
Bisher entstand Umsatzsteuer bei Restaurantgutscheinen bereits mit Ausgabe des Gutscheins. Wegen des ermäßigten Steuersatzes für Speisen hängt die Höhe der Umsatzsteuer ab 1. Juli 2020 davon ab, wann der Gutschein eingelöst wird und wie viele Getränke der Gast bestellt. Daher entsteht die Umsatzsteuer auf Restaurantgutscheine nach neuem Recht erst bei Einlösung des Gutscheins.
2. Einkommensteuer
Verluste können bisher bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio € in das Vorjahr zurückgetragen werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 2 Mio €, unabhängig davon, welcher Ehegatte die Verluste erlitten hat. Durch den Rücktrag verringert sich das zu versteuernde Einkommen des Vorjahrs. Die Einkommensteuer, die für das Vorjahr bezahlt wurde, wird teilweise oder bei ausreichend hohen Verlusten sogar vollständig erstattet. Da aufgrund der Corona-Krise in vielen Unternehmen hohe Verluste entstehen werden, wurde die Obergrenze für den Verlustrücktrag für Verluste der Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung erhöht. Die neue Obergrenze von 5 Mio. € gilt auch für Kapitalgesellschaften, die 2020 oder 2021 Verluste erleiden.
Die genaue Höhe des Verlustrücktrags steht erst fest, wenn der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid für das Verlustjahr vorliegt. Damit der voraussichtliche Verlust 2020 möglichst frühzeitig zu einer Steuererstattung für 2019 führt, kann bereits jetzt ein vorläufiger pauschaler Verlustrücktrag nach 2019 beantragt werden in Höhe von 30 v.H. der Einkünfte des Jahres 2019 ohne Berücksichtigung von Arbeitseinkünften. Der Verlustrücktrag verringert die Steuerbelastung 2019. Bereits geleistete Vorauszahlungen oder Abschlusszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2019 werden vom Finanzamt erstattet. Nachweise über die Höhe des voraussichtlichen Verlusts 2020 sind dazu nicht erforderlich. Ein Antrag auf pauschalen Verlustrücktrag setzt allerdings voraus, dass die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 vom Finanzamt wegen des voraussichtlichen Verlustes auf 0 € herabgesetzt wurden. Kann durch Unterlagen belegt werden, dass der voraussichtliche Verlust 2020 höher sein wird als der Pauschbetrag, ist ein höherer vorläufiger Verlustrücktrag möglich. Stellt sich nachträglich heraus, dass der tatsächliche Verlust 2020 niedriger ist als der pauschale Rücktrag, kommt es zu einer Nachzahlung für 2019, die allerdings im Gegensatz zu anderen Steuernachzahlungen nicht verzinst werden muss.
Eltern, die 2020 für mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld haben, erhalten einen einmaligen Kinderbonus von 300 €, der in zwei Teilbeträgen von 200 € und 100 € zusammen mit dem Kindergeld September und Oktober 2020 ausbezahlt wird. Der Kinderbonus wird allerdings zusammen mit dem Kindergeld auf die Steuerersparnis der Eltern aus Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag angerechnet. Die übersteigende Steuerersparnis wird vom Finanzamt erstattet. Die Freibeträge wurden im Zusammenhang mit der Einführung des Kinderbonus nicht erhöht. Deshalb wirkt sich der Kinderbonus bei Eltern mit einem Kind ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 34.000 € bei Alleinerziehenden und von ca. 68.000 € bei zusammenveranlagten Eltern nicht voll aus. Ab einem Einkommen von ca. 43.000 € bzw. 86.000 € bei Zusammenveranlagung profitieren die Eltern überhaupt nicht vom Kinderbonus. Sie erhalten zwar den Bonus mit dem Kindergeld ausbezahlt, die Steuererstattung vom Finanzamt verringert sich jedoch um denselben Betrag.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, den Alleinstehende mit Kind von ihrem Einkommen abziehen können, erhöht sich in den Jahren 2020 und 2021 für das erste Kind um 2.100 € auf
4.008 €. Der Entlastungsbetrag für jedes weitere Kind bleibt bei 240 € pro Kind. Der bisherige Entlastungsbetrag von 1.908 € ist bereits in den Tarif der Lohnsteuerklasse II eingearbeitet. Die Erhöhung um 2.100 € darf der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer erst berücksichtigen, wenn ein entsprechender Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aufgenommen wurde. Dazu ist derzeit noch ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt des Arbeitnehmers erforderlich.
Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise gewährt werden, sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bei höheren Beihilfen ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Begünstigt sind sowohl Barzuschüsse des Arbeitgebers als auch Sachbezüge, z.B. durch verbilligte Abgabe von Waren. Die Beihilfe muss der Abmilderung der zusätzlichen Belastung des Arbeitnehmers durch die Corona-Krise dienen, ist aber nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, wie z.B. auf das Gesundheitswesen oder den Einzelhandel. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt der Freibetrag von 1.500 € unabhängig vom Umfang der Beschäftigung, d.h. auch Teilzeitbeschäftigte oder Minijobber können eine steuerfreie Corona-Beihilfe erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, d.h. eine Umwandlung von laufendem Arbeitslohn in eine steuerfreie Beihilfe ist nicht möglich. Sonderzahlungen an Arbeitnehmer oder auch Abfindungen für gekündigte Arbeitnehmer können bis 1.500 € als steuerfreie Beihilfe gewährt werden, wenn diese Zahlungen nicht bereits vor Beginn der Corona-Krise, d.h. vor dem 1. März 2020, vereinbart waren. Zusätzlich zum Freibetrag für Corona-Beihilfen können weitere bereits bestehende Steuervergünstigungen für Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Zum Beispiel ist die verbilligte Überlassung von Waren oder Dienstleistungen aus dem Sortiment des Arbeitgebers bisher schon bis 1.080 € pro Jahr steuerfrei. Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung sind steuerfrei bis 600 € jährlich.
3. Steuerliche Erleichterungen für Unternehmer
Wie bereits nach der Finanzkrise 2008 wird die degressive Abschreibung für bewegliche Anlagegüter wie Maschinen oder Fahrzeuge vorübergehend wieder eingeführt. Bei Anschaffung 2020 und 2021 können bis 25 v.H. der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der gleichbleibende Abschreibungssatz wird in den Folgejahren immer auf den Restbuchwert des Vorjahrs bezogen.
Beispiel:
Kauf einer Maschine im Januar 2020 für 80.000 € netto mit einer Nutzungsdauer von 8 Jahren. Abschreibung bisher 1/8 der Anschaffungskosten = 10.000 € pro Jahr. Nach neuem Recht können 2020 25 v.H. der Anschaffungskosten = 20.000 € abgeschrieben werden. Abschreibung 2021 25 v.H. vom Restbuchwert 60.000 € = 15.000 € usw.
Der steuerpflichtige private Nutzungsanteil beträgt bei betrieblichen Elektrofahrzeugen seit
1. Januar 2020 nur noch 1 v.H. von einem Viertel des Bruttolistenpreises bei Erstzulassung, wenn das Fahrzeug ab 1. Januar 2019 angeschafft wurde und der Bruttolistenpreis 40.000 € nicht übersteigt. Rückwirkend zum 1. Januar 2020 wird die Obergrenze auf 60.000 € erhöht. Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 € und bei Hybridelektrofahrzeugen ist die monatliche Privatnutzung weiterhin mit 1 v.H. aus dem halben Bruttolistenpreis zu ermitteln.
Der Umweltbonus für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen soll auf bis zu 9.000 € für Batterie- oder Brennstoffzellenfahrzeuge erhöht werden, davon 6.000 € als Zuschuss vom Bund und 3.000 € als Preisnachlass vom Hersteller des Fahrzeugs. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen soll der Umweltbonus auf bis 6.750 € steigen. Der erhöhte Umweltbonus soll für Fahrzeuge gelten, die ab 4. Juni 2020 zugelassen werden. Beim Kauf eines gebrauchten Elektrofahrzeugs kann eine Förderung nur gewährt werden, wenn der Vorbesitzer keinen Umweltbonus für dieses Fahrzeug beantragt hat.
Reine Elektrofahrzeuge sind 10 Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Diese Steuerbefreiung sollte ursprünglich bei Erstzulassung ab 2021 nicht mehr gelten, wird nun aber ausgedehnt auf Erstzulassungen bis 31. Dezember 2025.
Ab 2020 wird für gewerbliche Einzelunternehmer und Mitunternehmer die pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer vom 3,8-fachen auf das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags erhöht. Damit werden Gewerbebetriebe in Gemeinden mit einem Hebesatz von bis zu 420 v.H. im Regelfall vollständig von der Gewerbesteuer entlastet.
Zudem kann ab 2020 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein erhöhter Freibetrag von 200.000 € von den Finanzierungsentgelten abgezogen werden. Bis 2019 beträgt dieser Freibetrag 100.000 €. Finanzierungsentgelte über dem Freibetrag werden zu einem Viertel zum Gewinn hinzugerechnet, z.B. Schuldzinsen oder 50 v.H. der Grundstücksmieten.
4. Weitere Änderungen
Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld
Normalerweise beträgt das Kurzarbeitergeld 60 v.H. des durch die Kurzarbeit entstandenen Nettolohnverlusts, bei kindergeldberechtigten Kurzarbeitern 67 v.H. (vgl. Hinweise April 2020 A.2.). Für den Zeitraum Juni bis Dezember 2020 erhöhen sich diese Prozentsätze ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 oder 77 v.H. und ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 oder 87 v.H., sofern der Bruttolohn durch die Kurzarbeit mindestens um die Hälfte sinkt. Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung wird das Kurzarbeitergeld in den Monaten April bis Dezember 2020 nicht mehr gekürzt, solange das Gesamteinkommen nicht höher ist als vor der Kurzarbeit. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, die der Arbeitgeber gewährt, um den Lohnausfall teilweise auszugleichen, sind sozialversicherungsfrei. Für die Monate März bis Dezember 2020 sind diese Aufstockungsbeträge auch lohnsteuerfrei, wenn sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 v.H. des Bruttolohnverlusts nicht übersteigen. Sie erhöhen jedoch den Steuersatz für das restliche Einkommen des Arbeitnehmers.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I verlängert sich einmalig um drei Monate, falls der reguläre Anspruch im Zeitraum Mai bis Dezember 2020 endet.
Arbeitnehmer mit Kindern
Sind Arbeitnehmer gezwungen, ihre unter 12-jährigen Kinder wegen epidemiebedingt geschlossener Kitas, Kindergärten und Schulen selbst zu betreuen, haben sie bisher für bis zu sechs Wochen einen Anspruch auf staatliche Entschädigung in Höhe von 67 v.H. des Verdienstausfalls, höchstens
2.016 € monatlich (vgl. Hinweise April 2020 A.3.). Für den Zeitraum 30. März bis 31. Dezember 2020 verlängert sich der maximale Bezugszeitraum auf zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden auf 20 Wochen. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, der eine Erstattung von der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde erhält, z.B. vom Gesundheitsamt.
Elterngeld
Mütter und Väter, die ihre Arbeitszeit nach Geburt eines Kindes auf 0 bis 30 Wochenstunden reduzieren, können Elterngeld beantragen. Aufgrund der Corona-Pandemie ist eine Verminderung der Arbeitszeit für Beschäftigte in systemrelevanten Einrichtungen, z.B. bei der Polizei, in einer Arztpraxis, einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung, derzeit meist nicht erwünscht. Damit in solchen Fällen kein Elterngeld verloren geht, können Elterngeldansprüche für die Monate März bis Dezember 2020 aufgeschoben werden. Die notwendige Verminderung der Arbeitszeit muss aber vor dem 1. Juli 2021 beginnen.
Die Höhe des Elterngelds hängt ab vom durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst der letzten 12 Monate vor dem Geburtsmonat. Auf Antrag bleiben von März bis Dezember 2020 solche Monate unberücksichtigt, in denen das Einkommen wegen der Corona-Pandemie zurückgegangen ist, z.B. bei Umsatzrückgängen von Gewerbetreibenden oder Kurzarbeit von Arbeitnehmern.
Wenn sich die Eltern für das Elterngeld Plus entscheiden = halbes Elterngeld bei doppelter Bezugsdauer, kann für jeden Elternteil für vier Monate ein Partnerschaftsbonus gewährt werden, sofern beide Eltern in dieser Zeit 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten. Beträgt während der Corona-Pandemie die Arbeitszeit zwangsweise unter 25 Stunden, z.B. wegen Kurzarbeit, oder weiterhin mehr als 30 Stunden, z.B. in einem systemrelevanten Beruf, schadet dies für den Zeitraum März bis Dezember 2020 nicht, wenn der Antrag auf Elterngeld vor dem 28. Mai 2020 gestellt wurde.
Pflegebonus
Arbeitnehmer, die in einer Pflegeeinrichtung tätig sind oder als Beschäftigte einer Zeitarbeitsfirma für eine Pflegeeinrichtung arbeiten, haben einen Anspruch auf eine einmalige Bonuszahlung, die vom Arbeitgeber ausgezahlt und diesem von der Pflegeversicherung erstattet wird. Der Pflegebonus beträgt je nach Art der Tätigkeit zwischen 100 und 1.000 € und ist Steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Bundesländer können den Bonus um bis zu 50 v.H. aufstocken.
Pflegeunterstützungsgeld
Arbeitnehmer, die vorübergehend nahe Angehörige pflegen, können sich für bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, wenn die Pflege nicht anders sichergestellt werden kann. Soweit kein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld besteht, zahlt die Pflegekasse für diesen Zeitraum ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 v.H. des Nettoverdienstausfalls, höchstens 109,38 € pro Kalendertag. Wird die Pflege innerhalb des Zeitraums 23. Mai bis 30. September 2020 aufgrund der Corona-Pandemie erforderlich, verlängern sich der Freistellungsanspruch und die Bezugsdauer auf bis zu 20 Arbeitstage.
Wechsel von Privatpatienten in den Basistarif
Privatpatienten, die Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten und deshalb nach dem 15. März 2020 in den Basistarif gewechselt sind, erhalten einen Rechtsanspruch auf Rückkehr in den ursprünglichen Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung. Voraussetzung ist, dass die Hilfsbedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel in den Basistarif endet und der Antrag dann innerhalb der nächsten drei Monate gestellt wird. Diese gesetzliche Neuregelung gilt unbefristet.
Gutscheine für abgesagte Veranstaltungen
Eintrittskarten für Freizeitveranstaltungen, z.B. Sportveranstaltungen oder Konzerte, können vom Veranstalter durch einen Gutschein abgegolten werden, wenn die Karten vor dem 8. März 2020 erworben wurden und ein Besuch der Veranstaltung wegen der Corona-Pandemie nicht möglich war. Die Kunden müssen den Gutschein nicht einlösen, erhalten dann aber erst 2022 eine Erstattung des Eintrittspreises. Wer das Geld vorher ausgezahlt haben möchte, muss eine wirtschaftliche Notlage oder eine Unzumutbarkeit aus anderen Gründen nachweisen, z.B. wegen hoher Reisekosten zu einer Ersatzveranstaltung.
Überbrückungshilfe für Studierende
Für Juni, Juli und August 2020 können Studierende einen nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen. Voraussetzung ist der pandemiebedingte Wegfall eines Studentenjobs oder der Unterstützung durch die Eltern. Darüber hinaus muss das Guthaben auf dem Konto des Studierenden am Tag vor der Antragstellung weniger als 500 € betragen. Der Zuschuss beträgt je nach Kontostand zwischen 100 und 500 € und muss monatsweise neu beantragt werden. Der Antrag muss elektronisch spätestens am letzten Tag des jeweiligen Monats unter vollständiger Übermittlung aller Kontoauszüge seit Februar 2020 gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Überbrückungshilfe besteht nicht.
Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Unternehmen, die in den letzten beiden Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. €, Umsatzerlöse von höchstens 50 Mio. € und im Jahresdurchschnitt höchstens 249 Beschäftigte hatten, können für die Fördermonate Juni bis August 2020 eine Überbrückungshilfe beantragen, wobei es ausreicht, wenn zwei der drei Größenmerkmale eingehalten werden. Voraussetzung ist ein coronabedingter Umsatzrückgang im April und Mai 2020 um mindestens 60 v.H. gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Höhe der Überbrückungshilfe bemisst sich an den Fixkosten, die unabhängig vom Umsatz anfallen, z.B. Mieten und Löhne fest angestellter Mitarbeiter, und hängt vom Umsatzrückgang im Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat ab:
Umsatzrückgang um über 70 v.H.: Erstattung von 80 v.H. der Fixkosten.
Umsatzrückgang um 50 bis 70 v.H.: Erstattung von 50 v.H. der Fixkosten.
Umsatzrückgang um 40 bis unter 50 v.H.: Erstattung von 40 v.H. der Fixkosten.
Für die Fördermonate Juni bis August 2020 darf die Förderung insgesamt 150.000 € nicht übersteigen. Bei Unternehmen mit bis fünf Beschäftigten beläuft sich der Höchstbetrag für drei Monate auf 9.000 €, bei sechs bis zehn Beschäftigten auf 15.000 €, wobei diese niedrigeren Beträge bei besonders hohen Fixkosten überschritten werden können, Die Höhe der Umsatzrückgänge und der Fixkosten sowie der Antrag auf Überbrückungshilfe müssen im Zeitraum 1. Juli bis 31. August 2020 durch den Steuerberater oder den Wirtschaftsprüfer des Unternehmens an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt werden. Soweit die Umsatzrückgänge zunächst geschätzt werden müssen, führen nachträglich festgestellte Abweichungen zu einer Aufstockung der Überbrückungshilfe oder zu einer Rückzahlungsverpflichtung.
Ausbildungsprämie
Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, die in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen sind und dennoch ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 gegenüber dem Durchschnitt der drei Vorjahre nicht verringern, sollen für jeden neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag eine Prämie von 2.000 € erhalten. Für zusätzliche Ausbildungsplätze über den Durchschnitt der letzten Jahre hinaus beträgt die Prämie 3.000 €. Keine Prämie gibt es für Ausbildungsverhältnisse, die während der Probezeit enden.
B. ERTRAGSTEUER
1. Spenden in der Corona-Krise
Während der Corona-Krise wurden von vielen Unternehmen Sachspenden geleistet. Es wurden z.B. Atemschutzmasken an Krankenhäuser gespendet oder betriebliche Fahrzeuge an Vereine überlassen, um sie bei der Nachbarschaftshilfe zu unterstützen. Solche Zuwendungen sind laut Bundesfinanzministerium (BMF) stets als Betriebsausgabe abzugsfähig, auch wenn kein betrieblicher Zusammenhang besteht.
Spenden und Hilfsaktionen von Vereinen für von der Corona-Krise besonders Betroffene sind für die Gemeinnützigkeit unschädlich. Führt z.B. ein Sportverein eine Spendenaktion zur Unterstützung von Betroffenen durch, obwohl der Verein laut Satzung nur den Sport fördern soll, gefährdet dies laut BMF die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht. Ebenso ist es unschädlich, wenn ein Verein wegen der Krise der Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung nicht nachkommen kann. Die Finanzämter setzen in solchen Fällen eine Frist, in der die Mittel verwendet werden müssen. Bei der Fristsetzung sollen laut BMF die Auswirkungen der Krise berücksichtigt werden. Vereine dürfen zudem Rücklagen aus Vorjahren, z.B. für die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, zur Abmilderung einer wirtschaftlichen Notlage verwenden, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die bis zum 31. Dezember 2020 durch die Corona-Krise entstanden sind, z.B. wegen Schließung der Vereinsgaststätte, dürfen ausnahmsweise mit Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Mieteinnahmen des Vereins ausgeglichen werden.
2. Unfall auf dem Weg zur Arbeit
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel 0,30 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten abziehen = Entfernungspauschale. Mit der Entfernungspauschale sind alle Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit abgegolten, z.B. für Benzin, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, übliche Reparaturen und Parkgebühren einschließlich außergewöhnlicher Kosten, z.B. wenn das Fahrzeug gestohlen wird.
Bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit lässt die Finanzverwaltung bisher den Abzug von Reparaturkosten neben der Entfernungspauschale zu. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind dagegen auch unfallbedingte Reparaturkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten und können nicht zusätzlich als Werbungskosten angesetzt werden. Ob die Finanzverwaltung dieser Auffassung folgt, ist noch offen. Positiv für die Klägerin hat der BFH geurteilt, dass Arzt- und Krankenhauskosten wegen eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit, die nicht von der Krankenkasse ersetzt werden, zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. In dem entschiedenen Fall musste eine Arbeitnehmerin mehrfach operiert werden, um zertrümmerte Gesichtsteile wiederherstellen zu lassen. Die Arbeitnehmerin konnte die von ihr selbst getragenen Kosten steuerlich geltend machen.
3. Häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Gesamttätigkeit ist, z.B. bei einem Schriftsteller. Steht für bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, z.B. für die Erstellung von Angeboten bei einem Handelsvertreter, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis 1.250 € pro Jahr abgezogen werden.
Sind Ehegatten Miteigentümer eines häuslichen Arbeitszimmers, können grundstücksorientierte Aufwendungen wie AfA, Schuldzinsen, Grundsteuer, Versicherungen und allgemeine Renovierungskosten für die Wohnung oder das Haus nur noch entsprechend dem Miteigentumsanteil des nutzenden Ehegatten abgezogen werden, z.B. zu 50 v.H. Dies gilt nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung auch für die Kaltmiete bei einer gemeinsam gemieteten Wohnung. Nutzungsorientierte Aufwendungen für Heizung, Strom, Wasser oder die Renovierung des Arbeitszimmers werden weiterhin voll dem nutzenden Ehegatten zugerechnet.
4. Verkauf von Champions-League-Tickets
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anleihen und vergleichbaren Wertpapieren unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer mit 25 v.H., wenn die Papiere nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft worden sind. Gewinne aus der Veräußerung von anderem Privatvermögen, z.B. Goldbarren oder Bitcoins, werden nach dem normalen Einkommensteuertarif besteuert, aber nur wenn der Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach der Anschaffung erfolgt. Steuerlich unbeachtlich ist die Veräußerung privater Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Laut Bundesfinanzhof (BFH) handelt es sich dabei um Gegenstände, die für eine regelmäßige oder zumindest mehrmalige Nutzung geeignet sind und bei denen keine Wertsteigerungen zu erwarten sind. Hierunter fallen z.B. Fahrzeuge, Haushaltsgegenstände und Möbel, soweit es sich nicht um Sammlerstücke handelt. Im Entscheidungsfall ging es um Eintrittskarten für das Endspiel der UEFA Champions League, die für 330 € erworben und einen Monat später für 3.000 € über das Internet verkauft wurden. Laut BFH war unabhängig von einer Veräußerungsabsicht von vornherein mit einer Wertsteigerung zu rechnen. Darüber hinaus berechtigten die Eintrittskarten nur zum einmaligen Besuch eines Fußballspiels und waren somit nicht für eine mehrmalige Nutzung geeignet. Folglich handelte es sich nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Da der Gewinn die jährliche Freigrenze von 599 € überschritten hat, unterlag er in voller Höhe der Einkommensteuer.
5. Abzug von Wahlkampfkosten
Abgeordnetenbezüge, z.B. Diäten, Übergangsgelder und Versorgungsbezüge nach Beendigung des Mandats, die Abgeordnete des Bundestags, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments erhaben, sind als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig. Zusätzlich erhalten Abgeordnete regelmäßig steuerfreie Kostenpauschalen und Reisekostenvergütungen. Die Aufwendungen, die durch die Ausübung des Mandats anfallen, wie zum Beispiel Reisekosten, können deshalb grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind die Kosten des Wahlkampfs, die der Abgeordnete selbst tragen muss, weil sie nicht von seiner Partei erstattet werden. Für Wahlkampfkosten gilt ein gesetzliches Abzugsverbot, das die Chancengleichheit der Bewerber gewährleisten soll. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind sämtliche Aufwendungen zur Erlangung oder Wiedererlangung des Mandats nicht abzugsfähige Wahlkampfkosten. Dazu gehören laut BFH auch Kosten, die lange vor dem eigentlichen Wahlkampf anfallen, z.B. Aufwendungen für den parteiinternen Wahlkampf um die Nominierung als Kandidat, für die organisatorische Vorbereitung des Wahlkampfs und für die Ausbildung des Kandidaten. Das Abzugsverbot gelte unabhängig davon, ob der Wahlkampf erfolgreich ist oder nicht. Wahlkampfkosten von kommunalen Wahlbeamten, z.B. eines Bürgermeisterkandidaten, können dagegen unabhängig vom Ausgang der Wahl als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften geltend gemacht werden.
C. SONSTIGES
Belegausgabepflicht
Seit Jahresbeginn ist jedes Unternehmen, das eine elektronische Kasse verwendet, verpflichtet, den Kunden unaufgefordert Kassenbelege auszustellen (vgl. Hinweise zum Jahreswechsel 2019/2020 A.1.). Der Beleg kann in Papierform oder, wenn der Kunde zustimmt, elektronisch erstellt werden. Die Kunden sind nicht zur Entgegennahme des Belegs verpflichtet.
Bei elektronischen Belegen reicht eine Anzeige auf dem Kassendisplay nicht aus. Vielmehr muss die Belegausgabe in einem standardisierten Datenformat erfolgen, z.B. jpg, png oder pdf, sodass der Kunde den Beleg auf seinem Endgerät mit einer kostenlosen Standardsoftware sichtbar machen kann. Wie die Übertragung auf das Endgerät erfolgt, z.B. über einen QR-Code oder durch eine E-Mail, ist nicht vorgeschrieben.
Wer Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft, kann auf Antrag von der Pflicht zur Belegausgabe befreit werden. Die Finanzverwaltung ist jedoch bei der Genehmigung solcher Anträge sehr zurückhaltend, z.B. reichen die Druckkosten für Papierbelege und die mit ihnen verbundene Umweltbelastung nicht als Grund für eine Befreiung aus. Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Belegausgabe für das antragsteilende Unternehmen im Verhältnis zu vergleichbaren Unternehmen unzumutbar ist. Eine automatische Befreiung für ganze Branchen, z.B. Bäckereien, gibt es nicht. Außerdem ist eine Bestätigung des Kassenherstellers erforderlich, dass die Unterdrückung der Belegausgabe die Manipulationssicherheit der elektronischen Kasse nicht eingeschränkt.
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